Satzung Gesamtverband Niedersächsischer Kreditinstitute e. V.

- eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter Nr. 376 am 10.12.1948, jetzt Vereinsregister-Nr. 2556 -


§ 1 Name und Sitz des Verbandes

(1) Der Verband trägt den Namen „Gesamtverband Niedersächsischer Kreditinstitute“ und ist ins Ver-einsregister einzutragen.

(2) Sitz des Verbandes ist Hannover.

(3) Die Dauer des Bestehens des Verbandes ist unbegrenzt.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

(1) Der Verband vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder.

(2) Der Verband verfolgt weder eigenwirtschaftliche noch politische oder religiöse Ziele.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie steht jedem Kreditinstitut, auch Zweigniederlassungen, im Lande Niedersachsen offen.

(2) Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht dem Antragsteller der Einspruch innerhalb eines Monats zu. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

(3) Die Kreditinstitute bestimmter Gruppen (s. § 10), die in eigenen Verbänden zusammengefasst sind, können eine für alle niedersächsischen Mitglieder verbindliche Gruppenmitgliedschaft durch ihren Gruppenverband erwerben. Das Stimmrecht steht dann nur dem Gruppenverband zu, der zur Wahrnehmung seiner Mitgliedsrechte einen ständigen Vertreter, für Verhinderungsfälle einen Stellvertreter, zu benennen hat.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Mitglieder ist unzulässig. Die Mitglieder erhalten (soweit gesamtverbandlich vertretbar) Beratung, Auskünfte und Hilfe (finanzielle Unterstützungen sind ausgeschlossen) in allen Fachangelegenheiten durch den Verband. Die Mitglieder sind an satzungsgemäß gefasste Beschlüsse gebunden und zur Einhaltung verpflichtet. Auf § 10 (Gruppenunterteilung) wird hingewiesen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Jahresschluss mit dreimonatiger Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief aufkündigen.(2) Mitglieder können aus wichtigen Gründen durch den Vorstand ausgeschlossen werden, insbesondere wegen

     a) grober Verletzung der Satzung,

     b) Nichtbezahlung der Beiträge trotz Mahnung.

(3) Gegen die Ausschließung steht Einspruch an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats offen, deren Entscheidung endgültig ist; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(4) Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verbande. Alle Ansprüche auf das Verbandsvermögen erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

 


§ 6 Organisation

 

(1) Der Verband wird von folgenden Organen verwaltet:

     a) Vorstand

     b) Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand übt seine Tätigkeit für den Verband ehrenamtlich aus. Barauslagen sind zu vergüten.


 

§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens 3 weiteren Mit-gliedern. Sie sind von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre zu wählen. Sie bleiben bis zu den folgenden Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu wählen.

(2) Der Verband wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eins der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.

(3) Der Vorsitzende – im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter – hat die laufenden Angelegenheiten zu führen. Er beruft alle Vorstands- und Ausschusssitzungen sowie alle Mitgliederversammlungen ein. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, im Falle der Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, führt den Vorsitz.

(3a) Der Vorstandsvorsitzende – im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter – entscheidet, ob eine Vorstandssitzung virtuell, als hybride Veranstaltung oder in Präsenz stattfindet. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(4) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und dieser alle zur Erreichung der Ziele des Verbandes angemessenen Vorschläge vorzulegen.

(5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit (siehe jedoch § 10). Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweils amtierende Vorsitzende. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlussfassungen können auch schriftlich oder in Textform erfolgen, es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung und Stimmabgabe verlangt.

(6) Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.

(7) In wichtigen Angelegenheiten, die an sich der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssten, aber deren Erledigung nicht bis zur Einberufung einer solchen Versammlung warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbst zu handeln.

(8) Alle Vorstandsmitglieder sind bezüglich der Mitteilungen, die sie erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand.


 

§ 8 Geschäftsstelle

Der Vorstand richtet erforderlichenfalls zur Führung der laufenden Geschäfte eine besoldete Geschäftsstelle ein, der eine besondere Geschäftsordnung zu geben ist. Zur Leitung der Geschäftsstelle kann der Vorstand einen besoldeten Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführung und die Bestellung des Geschäftsführers sind der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Die Verschwiegenheitspflicht gem. § 7 Abs. 8 gilt für alle Angehörigen der Geschäftsstelle.



§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter) einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern oder 1/10 der Gesamtzahl der Mitglieder verlangt wird.

(2a) Der Vorstandsvorsitzende – im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter – entscheidet, ob eine Mitgliederversammlung virtuell, als hybride Veranstaltung oder in Präsenz stattfindet. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Sämtliche Mitglieder sind mindestens 3 Wochen vorher von der Abhaltung einer ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu verständigen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss die Einberufungsfrist mindestens eine Woche betragen.

(4) Alle Anträge, welche Mitglieder in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt haben wollen, müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung eingereicht sein; sie sind unverzüglich den Mitgliedern bekanntzugeben.

(5) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Abstimmung gebracht wer-den, wenn eine Mehrheit von ¾ der vertretenen Stimmen sich hierfür ausspricht.

(6) Die Mitgliederversammlung hat die Verbandsangelegenheiten satzungsgemäß zu erledigen. Entscheidungen des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 7 sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung vertretenen Mitglieder gefasst (Gruppenabstimmung siehe § 10).

(8) Zur Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung müssen mindestens 3/5 der Mitglieder vertreten sein. Anderenfalls findet drei Wochen später eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist.

(8a) Eine Beschlussfassung ist auch ohne Versammlung der Mitglieder möglich, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und binnen der für die Abstimmung gesetzten Frist mindestens 3/5 der Mitglieder ihre Stimmen schriftlich oder in Textform abgegeben haben. Der Beschlussfassung in schriftlicher oder Textform kann widersprochen werden, wenn eines der Mitglieder die mündliche Beratung und Stimmabgabe verlangt.

(9) Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen und müssen auf der Tagesordnung angesetzt sein.

(10) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere über folgende Angelegenheiten zu beschließen:

     a) Wahl des Vorstandes, seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters,

     b) Wahl von Ausschüssen,

     c) Festsetzung der Beiträge,

     d) Wahl zweier Rechnungsprüfer. Diese Rechnungsprüfer sollen beim Verband kein Amt bekleiden.

     e) Jahresabschluss und Geschäftsbericht des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr.

     f) Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr.

(11) Wahlen zum Vorstand erfolgen durch geheime Abstimmungen. In allen anderen Angelegenheiten entscheidet der Vorsitzende über die Art der Abstimmung, wenn sich nicht eine Mehrheit für ein an-deres Abstimmungsverfahren ausspricht.

(12) Alle Beschlüsse sind auch für die Mitglieder bindend, welche an der Versammlung oder der Abstimmung nicht teilnehmen.

(13) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und in Abschrift an alle Mitglieder zu senden.


§ 10 Gruppenunterteilung

Die Mitglieder können sich nach Gruppen unterteilen. Jede Gruppe wählt einen Sprecher (und einen Stellvertreter). Ist eine Gruppe nur durch ihren Gruppenverband allein vertreten, so ist der von dem Gruppenverband benannte Vertreter, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, zugleich Sprecher der Gruppe. Die Sprecher bzw. deren Stellvertreter haben die Aufgabe, im Falle abweichender Ansichten in den Gruppen einen Aus-gleich der Meinungen herbeizuführen.

Jede Gruppe kann durch ihren Sprecher bzw. durch ihren Vertreter im Vorstand verlangen, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes noch einer besonderen Beschlussfassung nach Gruppen unterliegen. Hierbei hat jede Gruppe, vertreten durch ihren Sprecher bzw. Stellvertreter, eine Stimme. Von der Mitgliederversammlung vorgenommene Wahlen (zu Vorstand oder Ausschüssen) gelten als bestätigt, wenn sich die Mehrheit der Sprecher dafür entscheidet. Wahlen zum Vorstand erfolgen auch bei der Gruppenabstimmung geheim. Die sonstigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gelten als nicht gesamtverbindlich, wenn eine Gruppe dagegen stimmt. Mehrere oder einzelne Gruppen können aber nicht gesamtverbindliche Beschlüsse als für sich allein verbindlich erklären.

Auf die § 9 Ziffer 10a, b, d, e, f und in § 15 genannten Beschlussfassungen findet diese Vorschrift nicht Anwendung.


 

§ 11 Örtliche und bezirkliche Zusammenschlüsse

Die Mitglieder des Gesamtverbandes können für örtliche oder bezirkliche Zusammenschlüsse Belange mit-einander und auch mit anderen Geldinstituten am gleichen Ort oder im gleichen Bezirk, die nicht Mitglied sind, Orts- bzw. Bezirksvertretungen bilden. In ihnen dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, die sich aus-schließlich auf örtliche bzw. bezirkliche Angelegenheiten beziehen. Die Beschlüsse dürfen mit den Beschlüssen des Gesamtverbandes nicht in Widerspruch stehen. Bei zukünftigen gesamtverbandlichen Beschlüssen sind etwa vorliegende Orts- bzw. Bezirksbeschlüsse den Gesamtverbandsbeschlüssen anzupassen. Alle Orts- bzw. Bezirksbeschlüsse sind dem Gesamtverband unverzüglich mitzuteilen. Zur Sicherung dieser Bestimmung dürfen sich die Orts- bzw. Bezirksmitglieder des Gesamtverbandes nur an Orts- bzw. Bezirksvertretungen beteiligen, welche von den Gesamtverbandsbeschlüssen abweichende Beschlüsse statutenmäßig ausschließen.


§ 12 Ausschüsse

(1) Ausschüsse für besondere Angelegenheiten werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorsitzenden der Ausschüsse können von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Erfolgt das nicht, so wählen die Ausschüsse ihren Vorsitzenden selbst. Geheime Abstimmung findet nur auf besonderes Verlangen gemäß § 9 Ziffer 11 statt.

(2) In dringenden Fällen kann auch der Vorstand Ausschüsse bestellen.

(3) Über die einem Ausschuss zugewiesenen Aufgaben ist dem Vorstand ein schriftlicher Bericht zu erstatten, den dieser der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen hat.

(4) Bei Abstimmung in den Ausschüssen entscheidet einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Ausschüsse können keine für die Mitglieder des Gesamtverbandes bindenden Beschlüsse fas-sen.

(6) Die Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 8 gilt auch für alle Mitglieder von Ausschüssen.


§ 13 Beiträge

(1) Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Diese Beiträge sind auf schriftliche Aufforderung des Vorstandes oder der Geschäftsstelle unverzüglich zahlbar.

(3) Der Beitrag ist für das gesamte Jahr zu entrichten, in welchem die Mitgliedschaft erworben wird oder durch Austritt oder Ausschluss erlischt.


§ 14 Rechnungslegung

(1) Der Vorstand ist verpflichtet, volle und genaue Rechnungen zu führen.

(2) Der Jahresabschluss ist für jedes Geschäftsjahr der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen. Sie haben ferner einen Prüfungsbericht anzufertigen.

(4) Eine Abschrift des Jahresabschlusses ist der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung beizufügen.


§ 15 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine Mitgliederversammlung entscheiden.

(2) Zur Annahme des Beschlusses auf Auflösung ist eine ¾-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.

(3) Diese Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens und über die Bestellung von Liquidatoren zu entscheiden.


§ 16 Schiedsklausel

(1) Streitigkeiten zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern sowie zwischen einzelnen Mitgliedern untereinander werden durch ein Schiedsgericht geregelt, falls die Streitigkeiten aufgrund dieser Satzung oder der gefassten Beschlüsse entstanden sind. Das Schiedsgericht besteht aus

     a) dem Vorsitzenden, der von dem Präsidenten der Anwaltskammer Hannover oder, falls von diesem eine                 Ernennung nicht zu erlangen ist, von dem Präsidenten des Landgerichts Hannover ernannt wird;

     b) zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen bestimmt.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidung ist endgültig und für beide Teile sowie für den Verband bindend.

(3) Soweit nach dieser Bestimmung ein Schiedsgericht zu entscheiden hat, ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

(4) Die Mitglieder des Gesamtverbandes werden diese Schiedsklausel noch durch besondere Urkunde vereinbaren.