- eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter Nr. 376 am 10.12.1948, jetzt Vereinsregister-Nr. 2556 -
§ 1 Name und Sitz des Verbandes
(1) Der Verband trägt den Namen „Gesamtverband Niedersächsischer Kreditinstitute“ und ist ins Vereinsregister einzutragen.
(2) Sitz des Verbandes ist Hannover.
(3) Die Dauer des Bestehens des Verbandes ist unbegrenzt.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verband vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder.
(2) Der Verband verfolgt weder eigenwirtschaftliche noch politische oder religiöse Ziele.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie steht jedem Kreditinstitut, auch Zweigniederlassungen, im Lande Niedersachsen offen.
(2) Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich einzureichen. Über die Aufnahmeentscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht dem Antragsteller der Einspruch innerhalb eines Monats zu. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
(3) Die Kreditinstitute bestimmter Gruppen (s. § 10), die in eigenen Verbänden zusammengefasst sind, können eine für alle niedersächsischen Mitglieder verbindliche Gruppenmitgliedschaft durch ihren Gruppenverband erwerben. Das Stimmrecht steht dann nurdem Gruppenverband zu, der zur Wahrnehmung seiner Mitgliedsrechte einen ständigenVertreter, für Behinderungsfälle einen Stellvertreter, zu benennen hat.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelnerMitglieder ist unzulässig. Die Mitglieder erhalten (soweit gesamtverbandlich vertretbar)Beratung, Auskünfte und Hilfe (finanzielle Unterstützungen sind ausgeschlossen) inallen Fachangelegenheiten durch den Verband. Die Mitglieder sind an satzungsgemäßgefasste Beschlüsse gebunden und zur Einhaltung verpflichtet. Auf § 10 (Gruppenunterteilung) wird hingewiesen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Jahresschluss mit dreimonatiger Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief aufkündigen.
(2) Mitglieder können aus wichtigen Gründen durch den Vorstand ausgeschlossenwerden, insbesondere wegen
a) grober Verletzung der Satzung,
b) Nichtbezahlung der Beiträge trotz Mahnung.
(3) Gegen die Ausschließung steht Einspruch an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats offen, deren Entscheidung endgültig ist; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(4) Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehenderVerpflichtungen gegenüber dem Verbande. Alle Ansprüche auf das Verbandsvermögen erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 6 Organisation
(1) Der Verband wird von folgenden Organen verwaltet:
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand übt seine Tätigkeit für den Verband ehrenamtlich aus. Barauslagen sind zu vergüten.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens 3 weiteren Mitgliedern. Sie sind von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre zu wählen. Sie bleiben bis zu den folgenden Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so ist in dernächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu wählen.
(2) Der Verband wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheitendurch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eins der Vorsitzende odersein Stellvertreter sein muss.
(3) Der Vorsitzende – im Behinderungsfalle sein Stellvertreter – hat die laufendenAngelegenheiten zu führen. Er beruft alle Vorstands- und Ausschusssitzungensowie alle Mitgliederversammlungen ein. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,im Falle der Behinderung ein anderes Vorstandsmitglied, führt den Vorsitz.
(4) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen unddieser alle zur Erreichung der Ziele des Verbandes angemessenen Vorschlägevorzulegen.
(5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit (siehe jedoch § 10). BeiStimmengleichheit entscheidet der jeweils amtierende Vorsitzende. DerVorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlussfassungen können auch schriftlicherfolgen, es sei denn, daß ein Vorstandsmitglied mündliche Beratungund Stimmabgabe verlangt.
(6) Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist eineVorstandssitzung einzuberufen.
(7) In wichtigen Angelegenheiten, die an sich der Mitgliederversammlung vorgelegtwerden müßten, aber deren Erledigung nicht bis zur Einberufung einer solchenVersammlung warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbst zu handeln.
(8) Alle Vorstandsmitglieder sind bezüglich der Mitteilungen, die sie erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand.
§ 8 Geschäftsstelle
Der Vorstand richtet erforderlichenfalls zur Führung der laufenden Geschäfte eine besoldete Geschäftsstelle ein, der eine besondere Geschäftsordnung zu geben ist. Zur Leitung der Geschäftsstelle kann der Vorstand einen besoldeten Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführung und die Bestellung desGeschäftsführers sind der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.Die Verschwiegenheitspflicht gem. § 7 Abs. 8 gilt für alle Angehörigen derGeschäftsstelle.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich innerhalb von drei Monatennach Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden(im Behinderungsfalle von seinem Stellvertreter) einberufen werden.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diesvon drei Vorstandsmitgliedern oder 1/10 der Gesamtzahl der Mitgliederverlangt wird.
(3) Sämtliche Mitglieder sind mindestens 3 Wochen vorher von der Abhaltungeiner ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Beifügung derTagesordnung zu verständigen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss die Einberufungsfrist mindestens eine Woche betragen.
(4) Alle Anträge, welche Mitglieder in einer ordentlichen Mitgliederversammlungbehandelt haben wollen, müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung eingereicht sein; sie sind unverzüglich den Mitgliedern bekanntzugeben.
(5) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zurAbstimmung gebracht werden, wenn eine Mehrheit von ¾ der vertretenenStimmen sich hierfür ausspricht.
(6) Die Mitgliederversammlung hat die Verbandsangelegenheiten satzungsgemäß zu erledigen. Entscheidungen des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 7sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich durch schriftliche Vollmachtvon einem anderen Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse werden miteinfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung vertretenen Mitgliedergefasst (Gruppenabstimmung siehe § 10).
(8) Zur Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung müssen mindestens 3/5 der Mitglieder vertreten sein. Anderenfalls findet drei Wochen später eineweitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, die ohneRücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist.
(9) Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen und müssen auf der Tagesordnungangesetzt sein.
(10) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere über folgendeAngelegenheiten zu beschließen:
a) Wahl des Vorstandes, seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters,
b) Wahl von Ausschüssen,
c) Festsetzung der Beiträge,
d) Wahl zweier Rechnungsprüfer. Diese Rechnungsprüfer sollen beim Verbandkein Amt bekleiden.
e) Jahresabschluss und Geschäftsbericht des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr.
f) Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr.
(11) Wahlen zum Vorstand erfolgen durch geheime Abstimmungen. In allen anderenAngelegenheiten entscheidet der Vorsitzende über die Art der Abstimmung,wenn sich nicht eine Mehrheit für ein anderes Abstimmungsverfahren ausspricht.
(12) Alle Beschlüsse sind auch für die Mitglieder bindend, welche an der Versammlung oder der Abstimmung nicht teilnehmen.
(13) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese istvom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und in Abschriftan alle Mitglieder zu senden.
§ 10 Gruppenunterteilung
Die Mitglieder können sich nach Gruppen unterteilen. Jede Gruppe wählt einen Sprecher (und einen Stellvertreter). Ist eine Gruppe nur durch ihren Gruppenverband allein vertreten, so ist der von dem Gruppenverband benannte Vertreter, im Behinderungsfalle sein Stellvertreter, zugleich Sprecher der Gruppe. Die Sprecher bzw. deren Stellvertreter haben die Aufgabe, im Falle abweichender Ansichten in den Gruppen einen Ausgleich der Meinungen herbeizuführen.Jede Gruppe kann durch ihren Sprecher bzw. durch ihren Vertreter im Vorstand verlangen, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes noch einer besonderen Beschlussfassung nach Gruppen unterliegen. Hierbei hat jede Gruppe, vertreten durch ihren Sprecher bzw. Stellvertreter, eine Stimme. Von der Mitgliederversammlung vorgenommene Wahlen (zu Vorstand oder Ausschüssen) gelten als bestätigt, wenn sich die Mehrheit der Sprecher dafür entscheidet. Wahlen zum Vorstand erfolgen auch bei der Gruppenabstimmung geheim. Die sonstigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gelten als nicht gesamtverbindlich, wenn eine Gruppe dagegen stimmt. Mehrere oder einzelne Gruppen können aber nichtgesamtverbindliche Beschlüsse als für sich allein verbindlich erklären.Auf die § 9 Ziffer 10 a, b, d, e, f und in § 15 genannten Beschlussfassungen findet diese Vorschrift nicht Anwendung.
§ 11 Örtliche und bezirkliche Zusammenschlüsse
Die Mitglieder des Gesamtverbandes können für örtliche oder bezirkliche Zusammenschlüsse Belange miteinander und auch mit anderen Geldinstituten am gleichen Ort oder im gleichen Bezirk, die nicht Mitglied sind, Orts- bzw. Bezirksvertretungen bilden. In ihnen dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, die sich ausschließlich auf örtliche bzw. bezirkliche Angelegenheiten beziehen. Die Beschlüsse dürfen mit den Beschlüssen des Gesamtverbandes nicht in Widerspruch stehen. Bei zukünftigen gesamtverbandlichen Beschlüssen sind etwa vorliegende Orts- bzw. Bezirksbeschlüsse den Gesamtverbandsbeschlüssen anzupassen. Alle Orts- bzw. Bezirksbeschlüsse sind dem Gesamtverband unverzüglich mitzuteilen. Zur Sicherung dieser Bestimmung dürfen sich die Orts- bzw. Bezirksmitglieder des Gesamtverbandes nur an Orts- bzw. Bezirksvertretungen beteiligen, welche von den Gesamtverbandsbeschlüssen abweichende Beschlüsse statutenmäßig ausschließen.
§ 12 Ausschüsse
(1) Ausschüsse für besondere Angelegenheiten werden von der Mitgliederversammlunggewählt. Die Vorsitzenden der Ausschüsse können von der Mitgliederversammlungbestimmt werden. Erfolgt das nicht, so wählen die Ausschüsse ihren Vorsitzendenselbst. Geheime Abstimmung findet nur auf besonderes Verlangen gemäß § 9 Ziffer 11 statt.
(2) In dringenden Fällen kann auch der Vorstand Ausschüsse bestellen.
(3) Über die einem Ausschuss zugewiesenen Aufgaben ist dem Vorstand einschriftlicher Bericht zu erstatten, den dieser der nächsten Mitgliederversammlungvorzulegen hat.
(4) Bei Abstimmung in den Ausschüssen entscheidet einfache Mehrheit, beiStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Ausschüsse können keine für die Mitglieder des Gesamtverbandesbindenden Beschlüsse fassen.
(6) Die Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 8 gilt auch für alleMitglieder von Ausschüssen.
§ 13 Beiträge
(1) Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Diese Beiträge sind auf schriftliche Aufforderung des Vorstandes oder derGeschäftsstelle unverzüglich zahlbar.
(3) Der Beitrag ist für das gesamte Jahr zu entrichten, in welchem die Mitgliedschafterworben wird oder durch Austritt oder Ausschluss erlischt.
§ 14 Rechnungslegung
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, volle und genaue Rechnungen zu führen.
(2) Der Jahresabschluss ist für jedes Geschäftsjahr der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen und miteinem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen. Sie habenferner einen Prüfungsbericht anzufertigen.
(4) Eine Abschrift des Jahresabschlusses ist der Einladung zur ordentlichenMitgliederversammlung beizufügen.
§ 15 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine Mitgliederversammlungentscheiden.
(2) Zur Annahme des Beschlusses auf Auflösung ist eine ¾-Mehrheit aller Mitgliedererforderlich.
(3) Diese Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens und über die Bestellung von Liquidatoren zu entscheiden.
§ 16 Schiedsklausel
(1) Streitigkeiten zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern sowie zwischen einzelnen Mitgliedern untereinander werden durch ein Schiedsgericht geregelt,falls die Streitigkeiten aufgrund dieser Satzung oder der gefassten Beschlüsseentstanden sind. Das Schiedsgericht besteht aus
a) dem Vorsitzenden, der von dem Präsidenten der Anwaltskammer Hannover oder, falls von diesem eine Ernennung nicht zu erlangen ist, von dem Präsidentendes Landgerichts Hannover ernannt wird;
b) zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen bestimmt.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. SeineEntscheidung ist endgültig und für beide Teile sowie für den Verband bindend.
(3) Soweit nach dieser Bestimmung ein Schiedsgericht zu entscheiden hat,ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
(4) Die Mitglieder des Gesamtverbandes werden diese Schiedsklauselnoch durch esondere Urkunde vereinbaren.